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Was bedeutet die Bezeichnung „Fachanwalt“ bzw. „Fachanwältin“?
Die Bezeichnung „Fachanwalt“ bzw. „Fachanwältin“ wird von der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer per Urkunde nach eingehender Prüfung erteilt.
Es handelt sich um eine besondere Qualifikation, die in der sog. Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt ist.
Um Fachanwalt zu werden, muss man einen Lehrgang erfolgreich inklusive Abschlussprüfungen absolvieren, mindestens zwei Jahre zur Anwaltschaft zugelassen sein und eine bestimmte Anzahl von außergerichtlichen und gerichtlichen Mandaten auf dem jeweiligen Fachgebiet im Zeitraum von drei Jahren selbständig bearbeitet haben.
Ein Fachanwalt ist gesetzlich verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.
Die gesetzliche Anwaltsvergütung ist für Fachanwälte und Nicht-Fachanwälte gleich.